Statuten des Vereins

«BewegteKultur
Theater»

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

Unter dem Namen «BewegteKulturTheater – internationaler Kultur- und Kunstaustausch» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Der Verein hat seinen Sitz in Gossau, SG, und ist weltweit tätig.

Der Verein ist politisch, ideologisch, ethnisch und religiös neutral.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

Das Geschäftsjahr wird vom Vorstand festgelegt.

§ 2 Zweck

Der Verein «BewegteKulturTheater» ist eine international tätige, gemeinnützige Organisation. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Zweck des Vereins ist die Förderung, Unterstützung, Verbreitung, Weiterentwicklung und Pflege von:

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

Die erforderlichen materiellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:

Etwaige Überschüsse werden zur weiteren Verfolgung des Vereinszwecks verwendet. Ausschüttungen an Mitglieder sind ausgeschlossen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist auf die Summe eines Jahresbeitrags beschränkt.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person sowie jede öffentlich-rechtliche Institution werden, welche den Vereinszweck unterstützt.

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme als Aktiv- oder Passivmitglied ist schriftlich per E-Mail an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstands erworben. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags verbunden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist nach schriftlicher Mitteilung per E-Mail jederzeit möglich. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

Ein Ausschluss kann bei Zahlungsrückstand, grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaftem Verhalten erfolgen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Stimmberechtigt sind Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder.

Die Mitglieder fördern die Interessen des Vereins nach Kräften und unterlassen alles, was dem Ansehen oder Zweck des Vereins schaden könnte.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

§ 9
Mitglieder-
versammlung

Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im ersten Semester des Kalenderjahres.

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstands, Antrag der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer einberufen werden.

Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail unter Bekanntgabe der Traktanden, des Orts und der Zeit.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Aufgaben der
Mitglieder-
versammlung

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern:

Die Präsidentin / der Präsident vertritt den Verein nach aussen und besitzt die alleinige Unterschriftsberechtigung.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt insbesondere die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen, erstellt Budget und Jahresrechnung und informiert die Mitglieder über die Vereinstätigkeit.

§ 13 Besondere Obliegenheiten

Die Präsidentin / der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach aussen.

Die Kassierin / der Kassier ist für die ordnungsgemässe Buchführung und die Verwaltung der Vereinsfinanzen zuständig.

§ 14 Rechnungsprüfer / Revisionsstelle

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen die Finanzgebarung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung.

§ 15 Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

Ein verbleibendes Vereinsvermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 07.07.2025.

Gossau, SG, den 15.08.2025

Die Präsidentin

Yeliseieieva Yulia

Die Kassierin

Babchynetska Tetiana